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Der Europäische Stabilitätsmechanismus ESM

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In Europa soll ein so genannter Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM) installiert werden. Der Begriff ESM ist meiner Ansicht nach völlig irreführend. Er lässt die Bürger Europas glauben, dass ein Mechanismus installiert wird, der mehr oder weniger automatisch für Finanzstabilität in Europa sorgen wird. Öffentlich nicht erwähnt wird die Tatsache, dass eine neue und sehr machtvolle Instanz, der so genannte Gouverneursrat mit angeschlossenem Direktorium und einem geschäftsführendem Direktor, ins Leben gerufen wird, also eine Institution, Behörde, Amt oder wie auch immer es man nennen mag, die mit so weitreichenden Machtbefugnissen und Rechten ausgestattet sein wird, dass es einem die Haare zu Berge stehen lässt. Nicht unerwähnt sollte auch bleiben, dass der ESM, also der Gouverneursrat, beabsichtigt sehr eng mit dem Internationalen Währungsfond (IWF) zusammen zu arbeiten.

Das wirft natürlich eine Menge Fragen auf die gestellt werden sollten.

Der zur Zeit verfügbare Vertragsentwurf, der angeblich noch überarbeitet wird, soll als Grundlage dafür dienen. Geschlossen wird der Vertrag zwischen den Vertragsparteien die da sind,
das Königreich Belgien,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland, Irland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
das Großherzogtum Luxemburg,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Portugiesische Republik,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik und
die Republik Finnland.


Frage 1: Wer oder was ist eigentlich der ESM und wie ist er aufgebaut?

Der Aufbau des ESM wird in den Artikeln 4, 5,6 und 7 des Vertrages wie folgt dargestellt.

Artikel 4 - Aufbau und Stimmrechte 

1. Der ESM hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Geschäftsführenden Direktor sowie die als erforderlich erachtete Anzahl von ausschließlich für den ESM tätigen Mitarbeitern.

Wer der Gouverneursrat ist, von wem er gewählt oder bestimmt wird, ist in Artikel 5 Gouverneursrat festgelegt.

Artikel 5 - 1. Jedes ESM-Mitglied hat ein Gouverneursratsmitglied und ein stellvertretendes Gouverneursratsmitglied zu bestellen, die jederzeit wieder abberufen werden können. Das Mitglied des Gouverneursrat muss ein für Finanzen zuständiges Mitglied der Regierung sein. Das stellvertretende Gouverneursratsmitglied ist bevollmächtigt, im Namen des Gouverneursratsmitglieds zu handeln, wenn es nicht anwesend ist.

Artikel 5 - 5. Der Gouverneursrat bestellt für eine Amtszeit von zwei Jahren entweder den Präsidenten der Euro-Gruppe (Jean-Claude Juncker) zum ESM-Vorsitzenden oder wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Es wird also 17 Gouverneure und deren Stellvertreter geben, die vom jeweiligen Staat dazu bestimmt werden. Vorsitzender des Gouverneursrates wird entweder der Chef der Euro-Gruppe oder ein von den Gouverneuren gewähltes Gouverneursratsmitglied.

Wer das  Direktorium bildet, von wem es gewählt oder bestimmt wird  ist in Artikel 6 Direktorium festgelegt.

Artikel 6 - 1. Jedes Gouverneursratsmitglied bestellt einen Direktor sowie einen stellvertretenden Direktor; diese haben über umfassendes wirtschaftliches und finanztechnisches Fachwissen zu verfügen und können jederzeit abberufen werden. Der stellvertretende Direktor ist vollumfänglich bevollmächtigt, bei Abwesenheit des Direktors in dessen Namen zu handeln.

Das Direktorium besteht demnach aus 17 Direktoren und deren Stellvertretern die von den Gouverneursratsmitgliedern (warum nicht gleich Gouverneure) bestellt werden.

Wie der Geschäftsführende Direktor gewählt oder bestimmt wird, darüber gibt Artikel 7 Auskunft.

Artikel 7 - 1. Der Geschäftsführende Direktor wird vom Gouverneursrat bestimmt; Kandidaten haben Staatsangehörige eines ESM-Mitglieds zu sein und über die erforderliche internationale Erfahrung sowie ein umfassendes wirtschaftliches und finanztechnisches Fachwissen zu verfügen. Für die Dauer seiner Ernennung ist es dem Geschäftsführenden Direktor untersagt, das Amt eines Gouverneursratsmitglieds oder Direktors zu übernehmen oder als Stellvertreter eines dieser Ämter zu fungieren.

Der geschäftsführende Direktor wird für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt  und ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter des ESM. (Pers. Anmerkung: Warum es dem geschäftsführendem Direktor untersagt ist, das Amt des Direktors zu übernehmen verstehe ich nicht. Muss wohl ein Fehler im Vertragsentwurf sein.)

Wie viele Mitarbeiter wird es geben, 10, 100, 1000?
Welche Gehälter sind für den Gouverneursrat, das Direktorium, den geschäftsführenden Direktor und die Mitarbeiter vorgesehen und wer wird sie bezahlen?
Wie viele Mitarbeiter der ESM haben wird, konnte ich nicht herausfinden, allzu wenige werden es sicher nicht sein. Die Höhe der Gehälter ist auch nirgends festgelegt, wie sie zu versteuern sind, darüber gibt Artikel 31 Auskunft.

Artikel 31 – 5. Das Personal des ESM unterliegt für die vom ESM gezahlten Gehälter und Bezüge nach Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln einer internen Steuer zugunsten des ESM. Ab dem Tag der Erhebung dieser Steuer sind diese Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer befreit.

Das heißt, auf die Gehälter seiner Mitarbeiter erhebt der ESM selbst Steuern, die Höhe dieser Steuern legt er ebenfalls selbst fest. Von der nationalen Einkommensteuer sind die Mitarbeiter des ESM befreit.


Frage 2. Wo soll der Sitz des ESM sein?

Die Antwort findet man in Artikel 26 - Standort

1. Der ESM hat seinen Sitz und seine Hauptgeschäftsstelle in Luxemburg.

2. Der ESM kann ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten.


Frage 3. Über wie viel Grundkapital soll der ESM verfügen und woher kommt es?

Die Antworten finden sich im Artikel 8 - Grundkapital und Artikel 9  -Kapitalabrufe

Artikel 8 - 1. Das Grundkapital beträgt 700.000.000.000 EUR (siebenhundert Milliarden Euro). Es wird aufgeteilt in 7 (sieben) Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100.000 EUR(einhunderttausend Euro), die gemäß dem in Artikel 11 definierten und in der Anlage 1 berechneten ursprünglichen Beitragsschlüssel zur Zeichnung zur Verfügung stehen.

Deutschland ist nach dem erwähnten Beitragsschlüssel mit 190.024.800.000 Euro ( in Worten einhundertneunzig Milliarden vierundzwanzig Millionen achthunderttausend) am ESM beteiligt. Der Verteilungsschlüssel sieht bisher so aus:

Land                                                  ESM-Schlüssel (%)

Königreich Belgien                             3,4771

Bundesrepublik Deutschland            27,1464

Republik Estland                                0,1860

Irland                                                    1,5922

Hellenische Republik                         2,8167

Königreich Spanien                           11,9037

Französische Republik                      20,3859

Italienische Republik                          17,9137

Republik Zypern                                 0,1962

Großherzogtum Luxemburg              0,2504

Republik Malta                                   0,0731

Königreich der Niederlande              5,7170

Republik Österreich                           2,7834

Portugiesische Republik                   2,5092

Republik Slowenien                           0,4276

Slowakische Republik                       0,8240

Republik Finnland                              1,7974

Gesamt                                              100,0

Artikel 8 - 2. Das Grundkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt 80.000.000.000 EUR (achtzig Milliarden Euro). Die für die Ersteinlage gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Die anderen Anteile werden [ebenfalls] zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.

Artikel 8 - 4. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich hiermit bedingungslos und unwiderruflich, ihre Einlage auf das Grundkapital gemäß dem in Anlage 1 aufgeführten Beitragsschlüssel zu leisten. Sie haben allen Kapitalabrufen fristgerecht und gemäß den in vorliegendem Vertrag geregelten Bestimmungen Folge zu leisten.

Artikel 9 – 1. Der Gouverneursrat kann jederzeit noch ausstehende Einlagen auf das Grundkapital abrufen und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für deren Zahlung setzen.

Artikel 9 – 1. Der Geschäftsführende Direktor ruft ausstehende und noch nicht geleistete Einlagen … .  Die ESM-Mitglieder sagen hiermit unwiderruflich und bedingungslos zu, bei Anforderung jeglichem gemäß vorliegendem Absatz durch den Geschäftsführenden Direktor an sie gerichteten Kapitalabruf binnen 7 (sieben) Tagen nach Erhalt dieser Anforderung nachzukommen.

Der ESM wird über 700.000.000.000 Euro (in Worten siebenhundert Milliarden) Kapital verfügen von den vorab 80.000.000.000 Euro (in Worten achtzig Milliarden) einbezahlt werden müssen. Die restlichen 620.000.000.000 (in Worten sechshundertzwanzig Milliarden) müssen einbezahlt werden wenn es der ESM verlangt. Dies hat dann innerhalb von sieben Tagen zu geschehen.


Was passiert, wenn ein Mitglied des ESM nicht zahlen kann, ist in Artikel 4 festgelegt.

Artikel 4 – 7. Zahlt ein ESM-Mitglied einen fälligen Betrag ganz oder teilweise nicht, den es auf Grund seiner Verpflichtungen hinsichtlich der eingezahlten Anteile oder wegen eines Kapitalabrufs gemäß Artikeln 8 bis 10 des vorliegenden Vertrags oder in Bezug auf die Rückzahlung der gemäß Artikel 14 oder 15 des vorliegenden Vertrags geleisteten Finanzhilfe zu zahlen hat, ist diesem ESM-Mitglied für die Dauer dieses Versäumnisses die Ausübung seiner Stimmrechte untersagt. Die [für die anderen ESM-Mitglieder geltenden] Stimmrechtsschwellen werden entsprechend neu berechnet.


Frage 4. Kann der ESM irgendwann mehr Geld einfordern?

Diese Frage beantwortet der Vertrag in Artikel 10 - Änderung des Grundkapitals.

Artikel 10 -1. Der Gouverneursrat prüft regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, das maximale Ausleihvolumen und ob das genehmigte Grundkapital des ESM hierfür angemessen ist. Er kann die Änderung des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 und Anlage 2 entsprechend ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald die ESM-Mitglieder die Verwahrstelle über den Abschluss ihrer geltenden nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben. Die neuen Anteile werden den ESM-Mitgliedern gemäß dem in Artikel 11 und in Anlage 1 definierten Beitragsschlüssel zugeteilt.

Der ESM kann also sein Eigenkapital erhöhen, d. h., wenn er es für nötig hält, dann kann er von seinen Mitgliedern so viel einfordern, ob 700 Milliarden oder 7000 Milliarden, wie er für richtig hält.

Darüber hinaus ist der ESM laut Artikel 17 auch ermächtigt, Kredite auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen

Artikel 17 – 1. Der ESM ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den Kapitalmärkten Kredite von Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen oder Einrichtungen aufzunehmen.


Frage 5. Wer kontrolliert, ob der ESM verantwortungsvoll mit dem ihm zu Verfügung gestellten Finanzmitteln umgeht?

Artikeln 24 und 25 geben darüber Aufschluss.

Artikel 24 – 1. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung besteht aus drei Mitgliedern, die vom Gouverneursrat aufgrund ihrer Fachkompetenz in Rechnungsprüfungs- und Finanzfragen benannt werden.

Artikel 25. Die Prüfung der Rechnungsführung des ESM erfolgt durch unabhängige externe Prüfer, die vom Gouverneursrat bestätigt werden. Die Prüfer haben umfassende Befugnisse zur Prüfung der gesamten Rechnungsführungsunterlagen des ESM und erhalten vollständige Informationen über die Transaktionen des ESM.

Der ESM wird demnach sowohl internen als auch externen Überprüfungen unterzogen.  Allerdings bestimmt der ESM selbst wer die Prüfer sind.


Frage 5. Wie ist es rechtlich um den ESM bestellt?

Auskunft darüber geben die Artikel 27, 28 und 29 - Rechtstellung des ESM, Immunität, Vorrechte.

 1. Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet jedes ESM-Mitglieds die  Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel festgelegt sind. Der ESM wird bestrebt sein, eine Anerkennung seiner Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte in anderen Hoheitsgebieten zu erhalten, in denen er Aufgaben erfüllt oder Vermögenswerte hält.

2. Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er verfügt über volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit für

(a) den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen,
(b) den Abschluss von Verträgen,
(c) das Anstrengen von Gerichtsverfahren und
(d) den Abschluss eines Sitzabkommens und/oder von Protokollen, soweit dies für die
Gewährleistung der Anerkennung und Wirksamkeit seiner Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten erforderlich ist.

3. Der ESM, sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermögenswerte genießen unabhängig von ihrem Standort und Besitzer umfassende gerichtliche Immunität, jedoch nicht, soweit der ESM für die Zwecke eines Verfahrens oder aufgrund der Bedingungen eines Vertrags, einschließlich der Unterlagen der Gründungsurkunden, ausdrücklich auf seine Immunität verzichtet.

4. Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit. 5. Die Archive des ESM und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente im Allgemeinen sind unverletzlich.

6. Die Räumlichkeiten des ESM sind unverletzlich.

7. Den offiziellen Mitteilungen des ESM wird von jedem ESM-Mitglied und jedem Staat, der die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des ESM anerkannt hat, die gleiche Behandlung gewährt, die der ESM den offiziellen Mitteilungen eines Staates, der ein ESM-Mitglied ist, gewährt.

8. Soweit es die Ausführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten erfordert, sind das gesamte Eigentum sowie alle Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

9. Der ESM ist von allen Verpflichtungen nach dem Recht der einzelnen ESM-Mitglieder zur Genehmigung oder Zulassung als Kreditinstitut, Anlagedienstleister oder sonstige genehmigte, zugelassene oder bestimmten Regelungen unterliegende Einrichtung befreit.

Artikel 28 - Personal des ESM
Das Direktorium legt die Beschäftigungsbedingungen für den Geschäftsführenden Direktor und das sonstige Personal des ESM fest.

Artikel 29 - Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den oder im Zusammenhang mit dem ESM arbeiten oder gearbeitet haben, dürfen keine Informationen offenlegen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, keine Informationen offenzulegen, die ihrem Wesen nach der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Artikel 30 -  Immunitäten von Personen
1. Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren, stellvertretenden Direktoren, der Geschäftsführende Direktor und das Personal genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichen Schriftstücke, jedoch nicht, wenn und soweit der Gouverneursrat diese Immunität ausdrücklich aufhebt.

2. Die Immunitäten aufgrund dieses Artikels werden im Interesse des ESM gewährt. Der Gouverneursrat kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die aufgrund dieses Artikels gewährten Immunitäten aufheben. Der Geschäftsführende Direktor kann die Immunitäten eines Mitglieds des Personals des ESM (mit Ausnahme seiner eigenen Person, eines Gouverneursratsmitglieds, eines stellvertretenden  Gouverneursratsmitglieds, eines Direktors oder eines stellvertretenden Direktors, bei denen eine Aufhebung vom Gouverneursrat zu genehmigen ist) aufheben.

3. Jedes ESM-Mitglied ergreift umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Artikel nach seinem eigenen Recht Wirkung zu verleihen, und setzt den ESM davon in Kenntnis.

Interessant ist, dass sich der ESM in diesem Artikel umfassende Immunität verleiht und sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermögenswerte, von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien befreit. Eine Aufhebung seiner Immunität oder die eines seiner Mitarbeiter ist nur durch den ESM selbst möglich. Um zu erkennen, wie unantastbar der ESM nach Unterzeichnung des Vertrages sein wird, habe ich den Artikel 27 ungekürzt aufgeführt.


Frage 6. Wie werden Gewinne des ESM, der ja geschäftlich tätig ist, versteuert?

Die Besteuerung des ESM ist in Artikel 31 - Befreiung von der Besteuerung festgelegt.

Wie die Bezeichnung des Artikels 31 schon erahnen lässt, ist der ESM von Besteuerung befreit. Auch seine Mitarbeiter sind von national erhobenen Steuern befreit, sie sind aber verpflichtet, Steuern an den ESM zu entrichten. Die Höhe dieser Steuern bestimmt der ESM. Der Vollständigkeit halber sei hier ebenfalls der gesamte Artikel 31 aufgeführt.

1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten sind der ESM, seine Vermögenswerte, seine Einnahmen und sein Eigentum sowie seine durch diesen Vertrag autorisierten Geschäfte und Transaktionen von allen direkten Steuern befreit.

2. Die ESM-Mitglieder ergreifen geeignete Maßnahmen für das Erlassen oder die Erstattung des Betrags der im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthaltenen indirekten Steuern oder Umsatzsteuern, wenn der ESM für seinen amtlichen Gebrauch umfangreiche Erwerbe tätigt, deren Preis Steuern dieser Art enthält.

3. Für Steuern und Abgaben, bei denen es sich lediglich um Gebühren für Versorgungsleistungen handelt, wird keine Befreiung gewährt.

4. Durch den ESM eingeführte und für die Durchführung seiner amtlichen Tätigkeiten erforderliche Waren sind von allen Eingangsabgaben sowie allen Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

5. Das Personal des ESM unterliegt für die vom ESM gezahlten Gehälter und Bezüge nach Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln einer internen Steuer zugunsten des ESM. Ab dem Tag der Erhebung dieser Steuer sind diese Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer befreit.

6. Vom ESM ausgegebene Schuldverschreibungen und Wertpapiere einschließlich entsprechender Zinsen und Dividenden, unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
(i) die diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere allein aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt oder
(ii) deren einzige Rechtsgrundlage der Ort oder die Währung ihrer Ausgabe, Zahlbarkeit oder Zahlung oder der Standort eines Büros oder einer Geschäftsstelle der Bank ist.

Der Vertragsentwurf zum ESM beinhaltet noch weitere interessante Punkte, die wichtigsten, so glaube ich, habe ich aufgeführt. Den kompletten Vertragsentwurf können Sie hier einsehen.


Als letzte Frage sei noch die nach der demokratischen Legimitation gestellt. Ist es eigentlich noch demokratisch, wenn Regierungen über die Köpfe ihrer Bürger hinweg, ihr nationale Budgethoheit (die Macht über Steuergelder eines Volkes) an eine übergeordnete Institution abgeben?


Meiner Meinung nach wird durch die Etablierung des ESM eine europäische Finanzdiktatur errichtet. Mitglieder des ESM die ihren „Verpflichtungen“ nicht nachkommen können, und das werden über kurz oder lang alle Mitglieder sein, verlieren ihr Stimmrecht und damit ihre Souveränität. Europa wird deshalb in Zukunft aus 17 Provinzen, die von 17 Gouverneuren regiert werden, bestehen.

Feudalismus, oder Meudalismus wie ihn Dr. Harald Wozniewki nennt, der im Augenblick noch unerkannt regiert, wird offen zu Tage treten.

 

Quelle:Der komplette Vertragsentwurf

 

Meine Meinung entspringt meinem Gehirn. Da ich mein Gehirn nicht verleihe, muss auch niemand meiner Meinung sein.

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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 24. Oktober 2011 um 12:22 Uhr  

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